Die Verrechnungsforderung, d.h. die Eigenforderung des Verrechnenden, hat klagbar zu sein:
Grundsatz
Klagbarkeitserfordernis bei der Verrechnungsforderung
- Vorausgesetzt wird die bedingungsfreie Klagbarkeit der Verrechnungsforderung (= bedingungslose Durchsetzbarkeit)
- Verjährte Eigenforderungen gelten nicht als (aktiv) verrechenbar
- Ausnahme
- Eine verjährte Forderung kann dann zur Verrechnung gebracht werden, „wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (OR 120 Abs. 3)
- Ausnahme
Kein Klagbarkeitserfordernis bei der Hauptforderung
- Es ist nicht erforderlich, dass Hauptforderung auch klagefähig ist
Differenzierung
- Der Verrechnende kann sogar eine Naturalforderung des Verrechnungsgegners mit seiner klagbaren Eigenforderung kompensieren
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Allgemein
- BGE 9C_566/2007, Erw. 3.3
- BGE B.63/2005, Erw. 2.5
- BGE 2A.149/2006, Erw. 2.2
- Verrechnung verjährter Gewährleistungsrechte gemäss OR 210 Abs. 2 i.V.m. OR 120 Abs. 3
- BGE 107 II 50 ff., Erw. 2b
- BGE 91 II 213 ff., Erw. 3c
- Kommentierung bzw. Kritik von GAUCH in BR 1982 Nr. 17 S. 18 f.