Die Parteien können vom Gleichartigkeits-Erfordernis durch Abrede im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz abweichen:
Parteiabrede
- Zulässigkeit der Kompensation inhaltlich ungleicher Leistungen durch Verrechnungsvertrag
- Das Ergebnis der Kompensationsabrede entspricht einer sog. „Leistung an Zahlungsstatt»
Bundesgerichtspraxis
- Wegbedingung des Erfordernisses der Gleichartigkeit darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 126 III 361 ff., Erw. 6c)
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