Die Gleichartigkeit ist gegeben beim:
Gegenstand
- Geldforderungen gleicher Währung
- Vertretbare Sachen der gleichen Art
Zeitpunkt
- Die Gleichartigkeit muss (erst) im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung gegeben sein
- Denkbar und zulässig ist die Berücksichtigung des Tatbestandes einer (nachträglichen) Umwandlung inhaltlich ungleicher Forderungen in Schadenersatzforderungen auf Geld