Einleitung
Der Gesetzgeber verlangt in OR 120 Abs. 1 für eine Verrechnung, dass Verrechnungs- und Hauptforderung „ihrem Gegenstande nach gleichartig“ sein müssten:
Informationen zum Verrechnungsrecht in der Schweiz
Der Gesetzgeber verlangt in OR 120 Abs. 1 für eine Verrechnung, dass Verrechnungs- und Hauptforderung „ihrem Gegenstande nach gleichartig“ sein müssten: