Bei Rechtsgeschäften, in welchen ein Konzern Vertragspartei ist, sind oft sog. „Konzernverrechnungsklauseln“ anzutreffen:
Ausgangslage
- Konzernverrechnungsklausel = Recht auf Verrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit
Folge
Verrechnungsklausel
- Je nach Abrede oder nachträglicher Zustimmung zur Verrechnungsklausel schafft Verrechnungsrecht
Konzernverrechnungsberechtigung
- Recht des Konzerns, nicht nur durch die betreffende Konzerngesellschaft verrechnen zu können, sondern durch beliebige Konzerntöchter
Drittverrechnungsberechtigung
- Recht des Dritten, nicht nur mit der Gegenpartei (eine Konzerntochter), sondern mit jeder Gesellschaft des Konzerns seine Schuld zu verrechnen
Weitere Informationen
Literatur
- ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 309 zu OR 120
- HANDSCHIN, SZW 2013 S. 268 ff. (Anwendung im Konzernkonkurs)
Judikatur
- BGE 4C.374/2001