LAWINFO

Verrechnung

QR Code

Gegebene Gegenseitigkeit

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzung für eine Verrechnung ist, dass der Verrechnende Gläubiger des Verrechnungsgegners ist und, dass der Verrechnungsgegner Gläubigers des Verrechnenden ist:

Grundsatz

  • Die Parteien müssen gegenseitig Forderungen haben, d.h.
    • der Verrechnende gegenüber dem Verrechnungsgegner und
    • der Verrechnungsgegner gegenüber dem Verrechnenden

Ausnahmen

  • (ursprüngliche oder nachträgliche) Vereinbarung einer Verrechnungslage trotz fehlender Gegenseitigkeit
    • zB Verrechnung einer Schuld mit einer nahestehenden Gesellschaft der Gegenpartei
  • Abweichung von Gegenseitigkeit

Dreiecksverhältnisse

Bürgschaft

  • Zahlungsweigerung des Bürgen soweit Hauptschuldner Verrechnungsrecht zusteht (vgl. OR 121)
  • Analoge Anwendung
    • auf Drittpfandgeber
      • so AEPLI, Zürcher Kommentar, N 54 zu OR 121 und PETER, Basler Kommentar, N 5 zu OR 121
    • auf alle Sicherungsverhältnisse mit subsidiärer Haftung
      • so ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 24 zu OR 121

Verträge zugunsten Dritter

  • Verrechnungsverbot der Partei, die sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, indem er diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen kann (vgl. OR 122)

Zession

Erbengemeinschaften

Grundsatz

  • Solange der Nachlass (Gesamthandverhältnis) nicht geteilt ist, kann der Nachlassschuldner nicht mit einer Forderung verrechnen, die ihm gegen einen Erben persönlich zusteht (vgl. BGE 44 II 255)

Ausnahme

  • Eine Verrechnung ist indessen dann zulässig, wenn ein Nachlassgläubiger eine Forderung gegen den Erblasser hatte und er eben diese nun von einem Erben einfordert, der gegenüber ihm eine Schuld hat (vgl. ZGB 560 und ZGB 603; vgl. BGE 4A_47/2009, Erw. 3.2)

Personengesellschaften

Grundsatz

  • Kein Verrechnungsrecht des Gesellschaftsschuldners für seine Forderung gegen einen einzelnen Gesellschafter (vgl. OR 573 Abs. 1)
  • Kein Verrechnungsrecht des Gesellschafters gegenüber seinem Gläubiger mit einer Gesellschaftsforderung (vgl. OR 573 Abs. 2)

Ausnahme

  • „Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.“ (OR 573 Abs. 3)
  • Vgl. ferner Haftung Kollektivgesellschaft

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.