- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht
- Grundlage
- (nicht zwingende) Schutzbestimmung des Fiskus als Gläubiger
- Gemeinwesen kann in die Verrechnung einwilligen, zumal gemäss OR 125 Abs. 3 nur eine Tilgung durch Verrechnung wider Willen ausgeschlossen ist
Gesetzestexte
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 110 V 183 ff., Erw. 3
- BGE 132 V 127 ff., Erw. 6.1.1
- BGE 122 V 331 ff., Erw. 4
- BGE 91 I 292 ff., Erw. 2
- BGE 2C_432/2010, Erw. 4.2
- BGE6B_194/2008, Erw. 8.3
Links
- Verrechnung im öffentlichen Recht
- VERRECHNUNG IM KONKURS