Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
Einleitung
In OR 125 sind die gesetzlichen Verrechnungsausschlüsse erwähnt. Ohne andere Abrede mit dem Gläubiger können daher nicht durch Verrechnung getilgt werden:
Informationen zum Verrechnungsrecht in der Schweiz
In OR 125 sind die gesetzlichen Verrechnungsausschlüsse erwähnt. Ohne andere Abrede mit dem Gläubiger können daher nicht durch Verrechnung getilgt werden: