Der Vorteil einer vertraglichen Verrechnung liegt darin, dass Forderungen verrechnet werden können, bei denen die positiven Voraussetzungen nicht gegeben sind:
Abweichung von Gegenseitigkeit
- Verrechnung von Forderungen, die sich die Vertragspartner nicht gegenseitig schulden, mit Zustimmung des betroffenen Dritten
Abweichung von Gleichartigkeit
- Verrechnung ungleichartiger Forderungen
- zB Tilgung durch Hingabe erfüllungshalber
- vgl. BGE 126 III 368, SJ 1994 603
Abweichung von Fälligkeit
- Verrechnung einer zukünftigen Forderung
- Verrechnung einer nicht fälligen Forderung
Abweichung von Klagbarkeit
- Verrechnung einer unklagbaren Forderung
Abweichung von Verrechnungserklärung
- Parteien verändern nachträglich bestimmte Folgen einer Verrechnungserklärung
» Weiterführende Informationen unter Keine Abweichung bei negativen Voraussetzungen