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Verrechnung

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Verrechnungs-Wirkungen

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Ausübung des Verrechnungsrechts sind folgende Wirkungen zu beachten:

Untergang sowohl der Verrechnungsforderung als auch der Hauptforderung (Erlöschen)

  • Untergang der Forderung nur bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages
  • Untergang soweit sich die Forderungen „ausgleichen“, so OR 124 Abs. 2

Quantitativ

Hauptforderung ist höher als die Gegenforderung

  • Der Verrechnungsgegner (Kompensat) muss – ungeachtet von OR 69 Abs. 1 – eine Teilzahlung akzeptieren

Hauptforderung ist niedriger als die Gegenforderung

  • Der Verrechnende (Kompensant) ist mit seiner nicht durch den Hauptforderungsbetrag gedeckten Teilforderung auf den ordentlichen Durchsetzungsweg, unter Beizug staatlicher Hilfe (Gerichtsbarkeit und Geldvollstreckungsbehörden), verwiesen

Prinzip der zeitlichen Priorität

Keine Rückgängigmachung durch Verrechnungsgegner

  • Der Verrechnungsgegner kann die Verrechnung nicht dadurch rückgängig machen indem er nachträglich selber die Gegenforderung des Verrechnenden mit einer zweiten eigenen Forderung verrechnet

Zeitpunkt (Zurückbeziehung)

Eintritt der Verrechnungswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt als die Forderungen verrechnungsfähig gegenüberstanden

  • Untergang nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Verrechnungserklärung (OR 124 Abs. 1), sondern zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verrechnungslage (vgl. OR 124 Abs. 2)

Rückwirkung der Verrechnungserklärung bei Zahlungsrückstand des Mieters (OR 257d)

  • BGE 119 II 241 ff., Erw. 6
  • BGE 4A_585/2011, Erw. 3.2
  • BGE 4A_549/2010, Erw. 3
  • BGE 4A_642/2009, Erw. 4.1

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