Definition
- Eventualverrechnung = beklagter Schuldner erklärt im Prozess die Verrechnung der gegen ihn gerichteten Forderung mit der Forderung gegen den Kläger für den Fall, für den Fall, dass die von ihm bestrittene Forderung geschützt wird
Zulässigkeit
- Die Eventualverrechnung wird als zulässig erachtet, obwohl die Verrechnungserklärung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich ist