Die Frage der Rechtsnatur stellt sich in zweierlei Hinsicht:
Rechtsnatur des „Rechts zur Verrechnung“
- Gestaltungsrecht
- Befugnis zur Verrechnung (keine Pflicht)
- Duldungspflicht
- Verrechnungsgegner (Gläubiger der Hauptforderung) muss Verrechnung dulden
Rechtsnatur der Verrechnungserklärung oder Verrechnungseinrede
- einseitiges Rechtsgeschäft
- einseitige Willenserklärung (vgl. OR 124 Abs. 1)