Gesetzliche Grundlagen
- OR 120 – OR 126
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 120 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 120 OR
F. Verrechnung
I. Voraussetzung
1. Im Allgemeinen
1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 121 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 121 OR
2. Bei Bürgschaft
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 122 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 122 OR
3. Bei Verträgen zugunsten Dritter
Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 123 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 124 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 124 OR
II. Wirkung der Verrechnung
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 125 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
Art. 125 OR
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
[/spoiler]
[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 126 OR“ hide=“Gesetzestext verbergen“]
[/spoiler]