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Verrechnung

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CHECKLISTEN

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste „Verrechnungsvoraussetzungen“

Für eine Verrechnung müssen folgende Voraussetzungen („Verrechnungslage“) gegeben sein:

Positive Voraussetzungen

  • Existenz wechselseitiger Forderungen
    • auf beiden Seiten eine gültige Forderung
  • Gegenseitigkeit
    • Grundsatz
      • Gegenseitigkeit
    • Ausnahme
      • Verrechnung mit dem ursprünglichen Gläubiger bei nicht notifizierter Abtretung
  • Gleichartigkeit
    • Inhaltliche Gleichartigkeit
      • Nachträgliche inhaltliche Gleichartigkeit ausreichend
    • Die zu verrechnende Forderung muss nicht sein
      • gleichwertig
      • unbestritten
      • konnex
    • Die beiden Forderungen müssen nicht sein
      • mit gleichem Erfüllungsort
      • vor dem gleichen Gericht einklagbar
  • Fälligkeit
    • Grundsatz
      • Fälligkeit
    • Ausnahme
      • Kein Fälligkeitserfordernis im Konkurs
  • Klagbarkeit
    • Gerichtliche Durchsetzbarkeit
  • Einredefreiheit
    • Keine Möglichkeit zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
    • Keine Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83)
    • Keine Verjährungseinrede (OR 127 ff.)
      • Ausnahme von OR 120 Abs. 3)

Negative Voraussetzungen

  • Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
    • Verrechnungsverzicht
    • Ausnahmen
      • Abweichende Bestimmungen für die Miete (OR 265)
      • Abweichende Bestimmungen für die Pacht (OR 294)
      • Abweichende Bestimmungen für den Arbeitsvertrag (OR 323b Abs. 2)
  • Kein Verrechnungsverbot
    • Hinterlegte oder böswillig vorenthaltene Sachen
    • Existenzsichernde Verpflichtungen
    • Forderungen des Gemeinwesens

Verrechnungserklärung

  • Ohne Verrechnungserklärung keine Verrechnungswirkung
  • Mehrere Forderungen (Obliegenheit des die Verrechnung Erklärenden, gegen welche Forderung(en) er (zuerst) verrechnen will

Checkliste „Keine Verrechnungslagen“

In folgenden Fälle besteht keine Verrechnungslage und es ist daher eine Verrechnung ausgeschlossen:

  • Dritter (nicht Vertragspartner) als Schuldner
    • Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit der Forderung des Verrechnenden gegen einen Dritten
  • Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger
    • Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit dem Guthaben eines Dritten gegen den Gläubiger
  • Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger des eigenen Verrechnungsgegners
    • Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Verrechnungsgegners gegen einen Dritten
  • Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger des Verrechnenden
    • Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Dritten gegen den Verrechnenden (Gläubiger)

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